Der gelbe AU-Schein hat ausgedient.
Seit dem 1.1.23 wird die AU elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.
Die Arbeitgeber können dort den für sie gedachten Teil elektronisch abrufen.
Als Arbeitnehmer sind Sie jedoch weiterhin verpflichtet, Ihren Arbeitgeber umgehend über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
Auf Wunsch erhalten Sie weiterhin auch den Ausdruck für den Arbeitgeber oder bei Auszubildenden auch für die Berufschule.
Alle, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (z.B. auch Heilfürsorgeberechtigte etc.), erhalten weiterhin alle Ausdrucke (auch für die Kasse) und müssen diese selbst weiterleiten. Vereinzelt gibt es aber auch schon hier elektronische Versandmöglichkeiten.
Das Arbeitsamt kann die AU in den meisten Fällen elektronisch abrufen. Wenn nötig erhalten Sie aber auch weiter den Arbeitgeberausdruck.
Dres.med. Babett und Andreas Kalkofen
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